Klage gegen die Kommunalabwasserrichtlinie: als unzulässig abgewiesen — was das bedeutet
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Am 18.02.2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG), Vierte Kammer, mehrere Klagen gegen die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) nach Art. 9, Art. 10 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/3019 als unzulässig abgewiesen (fehlende individuelle Betroffenheit) — eine inhaltliche Prüfung der EPR-Regelungen fand nicht statt; Rechtsmittel zum EuGH ist anhängig. Für Compliance- und Rechtsabteilungen bedeutet das: Die Rechtslage bleibt im Kern unverändert, aber auch ungeklärt.
Die Verfahren im Überblick
Insgesamt 16 Klageverfahren wurden vom EuG zu drei Leitverfahren zusammengefasst, darunter die Rechtssachen T-156/25, T-157/25, T-158/25 und T-169/25. Federführend für die Kosmetikbranche ist T-169/25 (Cosmetics Europe ./. Parlament und Rat). Als Kläger traten unter anderem Cosmetics Europe, der europäische Pharmaverband EFPIA sowie einzelne Pharmaunternehmen auf. Sie richteten sich gegen die zentralen EPR-Vorschriften der Richtlinie: die Herstellerpflichten aus Art. 9 und Art. 10 sowie die Liste der erfassten Produktgruppen in Anhang III.
Das EuG hat diese 16 Klagen als unzulässig abgewiesen (fehlende individuelle Betroffenheit) — eine inhaltliche Prüfung der EPR-Regelungen fand nicht statt; Rechtsmittel zum EuGH ist anhängig.
Warum die Klagen scheiterten: Zulässigkeit, nicht Inhalt
Der entscheidende Punkt des Urteils liegt nicht im Inhalt der EPR-Regeln, sondern in einer Formfrage: der Klagebefugnis. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person eine EU-Richtlinie nur dann direkt vor dem EuG anfechten, wenn sie von dieser Richtlinie individuell und unmittelbar betroffen ist — also stärker und anders betroffen ist als jeder andere Marktteilnehmer in einer vergleichbaren Lage.
Richtlinien wie (EU) 2024/3019 richten sich zunächst an die Mitgliedstaaten, nicht direkt an Unternehmen. Sie entfalten ihre Wirkung für Hersteller in der Regel erst über die nationale Umsetzung — in Deutschland über das noch zu erlassende Umsetzungsgesetz. Genau das war das Problem der Kläger: Sie konnten nicht nachweisen, dass die Richtlinie sie bereits jetzt so individuell betrifft, dass eine direkte Klage vor dem EuG zulässig wäre. Diese Hürde ist bei Klagen gegen EU-Richtlinien typisch und in der Praxis nur selten zu überwinden.
Weil die Klagen bereits an dieser Zulässigkeitsprüfung scheiterten, ist das Gericht zur eigentlichen Streitfrage — ob Art. 9, Art. 10 und Anhang III inhaltlich rechtmäßig sind — gar nicht erst vorgedrungen.
Was das Urteil NICHT bedeutet
Aus der Abweisung als unzulässig darf nicht gefolgert werden, die Richtlinie sei damit gerichtlich bestätigt oder für rechtmäßig erklärt worden. Das Gegenteil ist der Fall: Das EuG hat zur materiellen Rechtmäßigkeit von Art. 9, Art. 10 und Anhang III keine Aussage getroffen. Es existiert bislang keine gerichtliche Entscheidung darüber, ob diese Regelungen inhaltlich Bestand haben. Wer das Urteil vom 18.02.2026 als Freispruch für die Richtlinie liest, überinterpretiert es.
Wie es weitergeht
Gegen die Entscheidung wurde am 27.04.2026 Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt. Pharma Deutschland hat einen Antrag auf Beitritt als Streithelfer (Intervenient) in diesem Rechtsmittelverfahren gestellt. Das zeigt: Die Herstellerseite reduziert ihr rechtliches Engagement nach der ersten Niederlage nicht, sondern baut es aus.
Einordnung
Für Unternehmen, die EPR-Pflichten umsetzen müssen, ändert das Urteil vom 18.02.2026 an der Rechtslage nichts Unmittelbares: Die Herstellerfrist zum 31.12.2028 bleibt bestehen, die Verpflichtungen aus der Richtlinie sind formal unangetastet. Rechtsunsicherheit besteht weiterhin — aber nicht, weil das EuG die Regeln bestätigt oder verworfen hätte, sondern weil die zentrale Rechtsfrage schlicht noch nicht entschieden ist. Solange das Rechtsmittelverfahren vor dem EuGH läuft, bleibt offen, ob die materielle Rechtmäßigkeit der EPR-Vorschriften jemals gerichtlich geklärt wird oder ob auch der EuGH an der Zulässigkeitsfrage haltmacht. Compliance-Abteilungen sind gut beraten, ihre Umsetzungsplanung unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens fortzuführen.
Primärquellen
- EuG, Beschlüsse vom 18.02.2026 — Klagen der Pharma- und Kosmetikindustrie gegen die KARL (T-156/25 u. a.)
- Bundestag, Wissenschaftliche Dienste — Gutachten zur erweiterten Herstellerverantwortung
Verbindlich sind stets die amtlichen Fassungen. Die Belege werden im Projekt unter docs/quellen/ mit Prüfdatum geführt.