KARL-EPRIst mein Unternehmen betroffen?

Keine Behörde, kein Register, keine PRO (Produktverantwortungsorganisation) — unabhängige Fachinformation.

Die 1-Tonnen-Schwelle erklärt, mit Rechenbeispielen

Die 1-Tonnen-Schwelle erklärt, mit Rechenbeispielen

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Nicht jeder Hersteller, der Anhang-III-Produkte in Verkehr bringt, zahlt automatisch in die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ein. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/3019 sieht zwei Ausnahmegründe vor. Wer einen davon erfüllt und nachweisen kann, ist von der Beitragspflicht befreit. Der praktisch relevanteste — und schon heute anwendbare — Ausnahmegrund ist die 1-Tonnen-Schwelle. Dieser Beitrag erklärt, wie sie berechnet wird, welche Fallstricke es gibt, und warum die zweite Ausnahme (biologische Abbaubarkeit) aktuell noch nicht nutzbar ist.

Die zwei Ausnahmegründe im Wortlaut

Art. 9 Abs. 2 nennt zwei Wege aus der Beitragspflicht, die alternativ verknüpft sind — es genügt, einen davon zu erfüllen:

Die Nachweispflicht liegt in beiden Fällen beim Hersteller. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss sie belegen können — nicht die PRO oder die Behörde muss das Gegenteil beweisen.

Ausnahme 1: die 1-Tonnen-Schwelle im Detail

Zwei Punkte werden in der Praxis regelmäßig missverstanden und sind für die korrekte Anwendung entscheidend.

Stoffmenge, nicht Produktmenge. Die Schwelle bezieht sich auf die Menge des jeweiligen Stoffs — nicht auf die Anzahl verkaufter Produkte oder auf Umsatz. Enthalten mehrere Produktlinien denselben Wirkstoff, müssen die Mengen über alle Produkte hinweg summiert werden. Ein Hersteller mit zehn verschiedenen Produkten, die je für sich unter der Schwelle liegen, kann in Summe trotzdem darüberliegen.

Unionsweit, nicht je Mitgliedstaat. Maßgeblich ist die Stoffmenge in den unionsweit in Verkehr gebrachten Produkten. Ein Hersteller mit kleinem Marktanteil in Deutschland kann daher über der Schwelle liegen, wenn die Stoffmenge über alle EU-Mitgliedstaaten hinweg 1 Tonne pro Jahr übersteigt — der deutsche Absatz allein ist nicht der Maßstab.

Beispielrechnung 1: Wirkstoff über mehrere Produktlinien

Ein Kosmetikhersteller vertreibt einen UV-Filterstoff in drei Produktlinien: einer Tagescreme, einem Sonnenschutzspray und einem Make-up mit Lichtschutzfaktor. Betrachtet man jede Linie isoliert, bleibt die enthaltene Stoffmenge jeweils unter 1 Tonne:

In Summe ergibt das 1,05 Tonnen pro Jahr desselben Wirkstoffs — die Schwelle ist überschritten, obwohl kein einzelnes Produkt für sich genommen darüberliegt. Für die Prüfung zählt die Stoff-Summe über das gesamte Portfolio, nicht die einzelne Produktlinie.

(Zahlen frei erfunden zur Illustration der Rechenlogik, keine reale Firma oder Produkt.)

Beispielrechnung 2: kleiner DE-Marktanteil, große EU-Menge

Ein Pharmahersteller setzt einen Wirkstoff in Deutschland in einer Menge von 80 kg pro Jahr ab — deutlich unter jeder Schwelle. Derselbe Wirkstoff wird jedoch europaweit vertrieben: Frankreich 350 kg, Italien 280 kg, Spanien 220 kg, Polen 150 kg, weitere Mitgliedstaaten zusammen 130 kg. Unionsweit ergibt das 1.210 kg, also rund 1,21 Tonnen pro Jahr. Der geringe deutsche Anteil ändert daran nichts — maßgeblich ist die EU-weite Summe, und die liegt über der Schwelle.

(Zahlen frei erfunden zur Illustration der Rechenlogik, keine reale Firma oder Produkt.)

Beispielrechnung 3: Hersteller unter der Schwelle

Ein kleinerer Kosmetikhersteller bringt einen Konservierungsstoff ausschließlich in einer einzigen, EU-weit vertriebenen Produktlinie in Verkehr, mit einer Jahresmenge von 620 kg. Auch unter Berücksichtigung aller Absatzmärkte bleibt die Stoffmenge unter 1 Tonne. Sofern der Hersteller dies belegen kann, greift die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. a — für diesen Stoff entfällt die Beitragspflicht.

(Zahlen frei erfunden zur Illustration der Rechenlogik, keine reale Firma oder Produkt.)

Ausnahme 2: biologische Abbaubarkeit — noch nicht anwendbar

Der zweite Ausnahmegrund (Art. 9 Abs. 2 lit. b) greift, wenn Stoffe im Abwasser rasch biologisch abbaubar sind oder am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen. Anders als die Mengenschwelle ist dieser Ausnahmegrund derzeit nicht operationalisierbar: Nach Art. 9 Abs. 5 erlässt die Kommission erst bis spätestens 31.12.2027 Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Kriterien für die einheitliche Anwendung dieser Ausnahme je Produktkategorie.

Bis diese Kriterien vorliegen, fehlt eine verbindliche, EU-weit einheitliche Grundlage, um zu bestimmen, welche Stoffe als “rasch biologisch abbaubar” oder “ohne Mikroschadstoffe” gelten. Jede Aussage dazu, welche Stoffe oder Produktkategorien konkret erfasst sein könnten, ist zum jetzigen Zeitpunkt spekulativ und wird hier bewusst nicht getroffen. Hersteller, die sich auf diese Ausnahme stützen wollen, sollten den Stand der Durchführungsrechtsakte im Auge behalten — verlässlich anwendbar ist der Ausnahmegrund erst nach deren Erlass.

Die 1-Tonnen-Schwelle (Ausnahme a) ist davon nicht betroffen: Sie ist eine reine Mengenschwelle ohne Bedarf an weiteren Durchführungsrechtsakten und damit schon heute anwendbar.

Warum das für die Meldepflicht trotzdem relevant ist

Wer unter der 1-Tonnen-Schwelle liegt, ist von der Beitragspflicht befreit — nicht aber automatisch von jeder Dokumentationspflicht. Nach Art. 9 Abs. 3 lit. a melden Hersteller der jeweiligen Herstellerverantwortungsorganisation (PRO) jährlich unter anderem:

Das Datenmodell ist damit stoffbezogen, nicht produktbezogen: Menge, Gefährlichkeit und Abbaubarkeit je Stoff. Wer sich auf die 1-Tonnen-Ausnahme beruft, muss die zugrunde liegende Stoffmenge weiterhin ermitteln und dokumentieren können — die Nachweispflicht liegt beim Hersteller, und ohne belastbare Zahlen lässt sich die Ausnahme im Zweifel nicht durchhalten. Zudem bemisst sich nach Art. 9 Abs. 3 lit. c die Beitragshöhe der beitragspflichtigen Hersteller nach Menge und Gefährlichkeit der enthaltenen Stoffe — ein modulierter, kein rein mengenbasierter Beitrag. Auch das macht eine saubere Stoffdatenbasis unabhängig vom Schwellenwert-Status sinnvoll.

Fazit

Die 1-Tonnen-Schwelle ist eine Stoffmengen-Schwelle, unionsweit zu betrachten und über alle Produkte hinweg zu summieren, in denen ein Stoff enthalten ist. Sie ist schon heute klar anwendbar. Die zweite Ausnahme über biologische Abbaubarkeit bleibt vorläufig, solange die Kommission die dafür nötigen Durchführungsrechtsakte (spätestens bis 31.12.2027) nicht erlassen hat. Unabhängig vom Ausnahmestatus bleibt die stoffbezogene Dokumentation gegenüber der PRO relevant — sie ist die Grundlage, um sich im Zweifel überhaupt auf eine Ausnahme berufen zu können.

Primärquellen

Verbindlich sind stets die amtlichen Fassungen. Die Belege werden im Projekt unter docs/quellen/ mit Prüfdatum geführt.