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Positionen der Verbände im Überblick: Wer sagt was zur EPR

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Um die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) nach der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 ist eine unübersichtliche Debatte entstanden: Industrieverbände, Wasserwirtschaft, Parlament, Bundesrat, ein Ministerium und ein Gericht haben sich in den letzten Monaten geäußert — teils mit eigenen Studien, teils mit Klagen, teils mit politischen Entschließungen. Wer sich als Compliance-Verantwortlicher nicht durch jede Einzelquelle arbeiten will, braucht einen Überblick, welche Organisation welche Position vertritt und mit welchen Argumenten. Dieser Beitrag ordnet ein, bewertet aber nicht — er stellt jede Position klar der jeweiligen Organisation zugeordnet dar, ohne sie als objektive Tatsache zu übernehmen.

Herstellerseite: IKW, Pharma Deutschland, Cosmetics Europe, EFPIA

IKW (Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V.) lehnt die Richtlinie in ihrer aktuellen Form ab, unterstützt nach eigener Aussage aber das zugrundeliegende Ziel des Gewässerschutzes und die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe. Der Verband bestreitet die von der EU angenommene Verursacher-Zurechnung: Er beziffert den Kosmetik-Anteil an Mikroschadstoffen im Abwasser auf 0,2 bis 4,29 Prozent, gegenüber den von der EU angenommenen 26 Prozent — nach IKW-Darstellung eine 6- bis 100-fache Überschätzung, die unter anderem darauf zurückgehe, dass bereits verbotene oder nicht mehr verwendete Stoffe weiterhin der Kosmetikbranche zugerechnet würden. Der IKW nennt eigene Kostenschätzungen von 1,48 bis 1,8 Milliarden Euro pro Jahr EU-weit, für Deutschland 1,2 bis 2,5 Milliarden Euro pro Jahr — nach seiner Rechnung 6,7 bis 16,7 Prozent des deutschen Kosmetikumsatzes von rund 18 Milliarden Euro jährlich. Der Verband unterstützt die Klage von Cosmetics Europe und begrüßt die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18.06.2026 (rechtlich nicht bindend, geltende Fristen bleiben unverändert). Wichtig für die Einordnung: Der IKW vertritt sowohl die Kosmetikbranche (EPR-relevant) als auch die Wasch- und Reinigungsmittelbranche (nicht EPR-relevant, geregelt über die separate Verordnung (EG) 648/2004) — beide Positionen sollten nicht vermischt werden.

Pharma Deutschland e.V. (vormals BAH) lehnt eine rückwirkende Finanzierung bereits gebauter oder bereits geplanter Kläranlagen-Ausbauten ab. Der Verband warnt zudem vor Risiken für die Arzneimittelversorgungssicherheit: Günstige Generika könnten nach seiner Einschätzung vom Markt genommen werden, weil ihre Margen die zusätzliche EPR-Abgabe nicht auffangen. Klagen, an denen Pharma Deutschland gemeinsam mit anderen beteiligt war, wurden am 18.02.2026 als unzulässig abgewiesen; am 27.04.2026 wurde Rechtsmittel zum EuGH eingelegt, und Pharma Deutschland hat einen Antrag auf Streithelfer-Status im Rechtsmittelverfahren gestellt. Auch dieser Verband begrüßt die Entschließung des Europäischen Parlaments (rechtlich nicht bindend, geltende Fristen bleiben unverändert).

Cosmetics Europe und EFPIA sind die europäischen Dachverbände von Kosmetik- beziehungsweise forschender Pharmaindustrie. Sie traten als Klägerinnen im führenden Verfahren vor dem Gericht der EU auf (Rechtssache T-169/25 und verbundene Rechtssachen), das ebenfalls als unzulässig abgewiesen wurde. Auf EU-Ebene vertreten sie damit strukturell ähnliche Positionen wie IKW und Pharma Deutschland auf deutscher Ebene.

Wasserwirtschaft und Betreiberseite: VKU, DWA, BDEW

VKU (Verband kommunaler Unternehmen) beziffert die Kosten der vierten Reinigungsstufe auf rund 9 Milliarden Euro bis 2045 für über 150 betroffene Anlagen, mit einer Kostenkurve, die zum Ende des Zeitraums auf bis zu 860 Millionen Euro pro Jahr ansteigt. Der Verband unterstützt EPR und Verursacherprinzip ausdrücklich. VKU-Vizepräsident Karsten Specht kritisierte die Entschließung des Europäischen Parlaments (rechtlich nicht bindend, geltende Fristen bleiben unverändert) scharf: Die konkrete Ausgestaltung der EPR stehe noch aus, Aussagen zur Kostenbelastung seien deshalb verfrüht; Bedenken zur Versorgungssicherheit seien derzeit unbegründet; eine Aussetzung allein der EPR — ohne die Pflicht zur vierten Reinigungsstufe auszusetzen — würde nach seiner Einschätzung das Verursacherprinzip aushöhlen und Kosten auf Kommunen und Gebührenzahler verlagern.

DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) bezeichnet die Richtlinie als “Meilenstein für den Gewässerschutz” und als “Investitionsprogramm in Milliardenhöhe”. Die DWA kommt mit einer eigenen, deutlich höheren Kostenschätzung von bis zu 25 Milliarden Euro über 20 Jahre — das steht nicht im Widerspruch zur VKU-Zahl, sondern beruht auf breiteren Annahmen zu Zeitraum und einbezogenen Anlagen, also einer anderen Methodik.

BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) fordert eine konsequente Umsetzung ohne nationale Ausnahmen, ein konsistent angewandtes Verursacherprinzip und einen risikobasierten Ausbau bis 2045. Der Verband lehnt ein Stop-the-clock ausdrücklich ab. BDEW-Vertreter Martin Weyand wird mit den Aussagen zitiert, die Richtlinie sei kein “Freibrief zur Gewässerverschmutzung”, sondern ein “umweltökonomischer Meilenstein für den Wasser- und Gesundheitsschutz in Europa”.

Politik und Institutionen: Europäisches Parlament, Bundesrat, BMUKN

Das Europäische Parlament nahm am 18.06.2026 mit 294 zu 245 Stimmen bei 28 Enthaltungen eine Entschließung an, die ein Stop-the-clock bei EPR und vierter Reinigungsstufe fordert. Wichtig für die Einordnung: Diese Entschließung ist rechtlich nicht bindend und ändert nichts an den geltenden Fristen, solange kein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission folgt — ein solcher Vorschlag liegt Stand 19.08.2026 nicht vor.

Der Deutsche Bundesrat lehnte am 27.03.2026 eine Empfehlung seines Wirtschaftsausschusses ab, die eine Überarbeitung der Richtlinie beziehungsweise ein Engagement für ein Stop-the-clock gefordert hätte. Das ist als Sachverhalt zu lesen, nicht als wörtliches Zitat einer Bundesrats-Position — es signalisiert aber bereits vor der EP-Entschließung, dass es unter den Ländern keine Mehrheit für eine Verzögerung gab.

Das BMUKN (Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) ist laut FAQ des Umweltbundesamts federführend für die deutsche Umsetzung zuständig, in Abstimmung mit anderen Ressorts. Ein öffentlicher Referentenentwurf liegt Stand 21.08.2026 nicht vor — mehr lässt sich dazu derzeit nicht sagen.

Justiz: das EuG-Urteil

Das Gericht der EU (EuG) wies am 18.02.2026 alle Klagen gegen Art. 9, Art. 10 und Anhang III der Richtlinie als unzulässig ab (fehlende individuelle Betroffenheit) — eine inhaltliche Prüfung der EPR-Regelungen fand nicht statt; Rechtsmittel zum EuGH ist anhängig (seit 27.04.2026). Für die Praxis bedeutet das: Die Klagen haben bislang keine rechtliche Wirkung auf die Gültigkeit der Richtlinie entfaltet.

Wo die Fronten verlaufen — und wo nicht

Bei aller Gegensätzlichkeit in Kosten- und Zeitfragen fällt auf: Keine der zitierten Organisationen stellt das Ziel des Gewässerschutzes grundsätzlich infrage. Auch der IKW betont, das zugrundeliegende Ziel zu unterstützen; VKU, DWA und BDEW befürworten das Verursacherprinzip ausdrücklich, ebenso wie es die Industrieverbände in ihren Stellungnahmen tun — der Streit dreht sich dort um die Höhe der Verursacher-Zurechnung, nicht um das Prinzip selbst. Der eigentliche Konflikt verläuft entlang anderer Linien: Tempo (Stop-the-clock ja oder nein), Kostenverteilung zwischen Herstellern und Kommunen, und die methodische Frage, wie der Anteil einzelner Branchen an den Mikroschadstoffeinträgen korrekt zu bemessen ist. Auf der einen Seite stehen die Hersteller- und Pharmaverbände, die eine Überarbeitung vor Inkrafttreten fordern; auf der anderen die Wasserwirtschaft, die vor einer Aushöhlung des Verursacherprinzips warnt. Politik und Justiz haben bislang keine der beiden Positionen abschließend bestätigt: Die EP-Entschließung ist nicht bindend, der Bundesrat hat einer Verzögerung nicht zugestimmt, und das EuG hat die Klagen aus formalen Gründen abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden.

Für Compliance-Verantwortliche bleibt die Konsequenz unverändert: Die Herstellerfrist zum 31.12.2028 gilt nach aktueller Rechtslage fort. Wer die einzelnen Positionen und ihre Belege im Detail nachvollziehen möchte, findet in den anderen Beiträgen dieser Reihe die vertiefende Einordnung zu Anhang III, zur Stop-the-clock-Debatte und zum EuG-Verfahren.

Primärquellen

Verbindlich sind stets die amtlichen Fassungen. Die Belege werden im Projekt unter docs/quellen/ mit Prüfdatum geführt.