KARL-EPRIst mein Unternehmen betroffen?

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Häufige Fragen zur EPR-Pflicht (FAQ)

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Diese FAQ bündelt die häufigsten Fragen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) nach der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019. Sie fasst zusammen, was in den vorherigen Beiträgen dieser Reihe im Detail behandelt wird — für die Vertiefung verweisen die einzelnen Antworten auf die jeweils passenden Themen.

Was ist die EPR-Pflicht nach der Kommunalabwasserrichtlinie?

Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR, Extended Producer Responsibility) verpflichtet Hersteller bestimmter Humanarzneimittel und kosmetischer Mittel, sich an den Kosten der vierten Reinigungsstufe kommunaler Kläranlagen zu beteiligen. Rechtsgrundlage sind Art. 9 und Art. 10 sowie Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/3019.

Wer ist von der EPR-Pflicht betroffen?

Betroffen sind Hersteller von Humanarzneimitteln (Richtlinie 2001/83/EG) und kosmetischen Mitteln (Verordnung (EG) 1223/2009), soweit ihre Produkte unter Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/3019 fallen. Nicht erfasst sind Tierarzneimittel, Medizinprodukte, Wasch- und Reinigungsmittel sowie Biozide.

Gibt es Ausnahmen von der EPR-Pflicht?

Ja, zwei Ausnahmen sind vorgesehen: Stoffe unter einer Wirkstoffmenge von 1 Tonne pro Jahr EU-weit sowie rasch biologisch abbaubare, rückstandsfreie Stoffe. Letztere Ausnahme ist derzeit noch nicht anwendbar, da die EU-Kommission die dafür nötigen Kriterien erst bis zum 31.12.2027 festlegen muss.

Ab wann müssen Hersteller die EPR-Pflicht erfüllen?

Der maßgebliche Stichtag der Richtlinie ist der 31.12.2028. Das Umweltbundesamt (UBA) formuliert in seinem FAQ vereinfachend, die Herstellerverantwortung solle “zum 1. Januar 2029 starten” — gemeint ist derselbe Zeitpunkt, präzise maßgeblich bleibt jedoch das Richtlinien-Datum 31.12.2028.

Wer ist in Deutschland für die Umsetzung zuständig?

Laut UBA ist federführend das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) zuständig, in Abstimmung mit anderen Bundesressorts. Die Umsetzung erfolgt über ein Gesetz und eine Verordnung; die Frist dafür läuft bis zum 31.07.2027.

Gibt es schon einen deutschen Gesetzentwurf?

Nein. Stand 21.08.2026 liegt noch kein Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung vor. Zu möglichen Inhalten eines künftigen Entwurfs lässt sich derzeit seriös nichts sagen.

Wird die EPR-Pflicht durch die Entschließung des Europäischen Parlaments ausgesetzt?

Nein. Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18.06.2026, die eine Aussetzung (“Stop the Clock”) fordert, ist nicht bindend. Die Fristen der Richtlinie gelten unverändert, solange kein Vorschlag der EU-Kommission dazu vorliegt — Stand 19.08.2026 existiert ein solcher Vorschlag nicht.

Was hat das Gerichtsurteil des EuG zur Klage gegen die Richtlinie entschieden?

Am 18.02.2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mehrere Klagen gegen Art. 9, Art. 10 und Anhang III der Richtlinie als unzulässig abgewiesen (fehlende individuelle Betroffenheit) — eine inhaltliche Prüfung der EPR-Regelungen fand nicht statt; Rechtsmittel zum EuGH ist anhängig. Die EPR-Vorschriften sind damit formal weder gerichtlich bestätigt noch widerlegt.

Wie hoch sind die Kosten für die kommunale Wasserwirtschaft?

Schätzungen von Verbänden wie VKU und DWA bewegen sich, abhängig von Annahmen zu Anlagenzahl und eingesetzter Technik, in einer Bandbreite von rund 9 bis 25 Mrd. Euro für die Nachrüstung der vierten Reinigungsstufe.

Wie hoch ist der Kostenanteil, den Hersteller tragen müssen?

Hersteller tragen mindestens 80 % der Gesamtkosten der vierten Reinigungsstufe — sowohl der Investitions- als auch der Betriebskosten. Die Abwicklung erfolgt nicht direkt gegenüber den Kommunen, sondern über eine Organisation für Herstellerverantwortung (Producer Responsibility Organisation, PRO).

Was sollten Hersteller jetzt tun?

Auch ohne deutschen Referentenentwurf und ohne endgültige Klärung der laufenden Gerichtsverfahren gilt die Richtlinie mit Frist 31.12.2028 formal unverändert. Betroffene Unternehmen sollten ihr Produktportfolio gegen Anhang III abgleichen, die Ausnahmetatbestände prüfen und die Umsetzung unabhängig vom Ausgang von Gerichtsverfahren oder politischen Entschließungen vorantreiben.

Primärquellen

Verbindlich sind stets die amtlichen Fassungen. Die Belege werden im Projekt unter docs/quellen/ mit Prüfdatum geführt.