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Schlussanträge im Verfahren C-193/25: Generalanwältin hält Art. 9 für nichtig — was das heißt

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Am 03.09.2026 hat Generalanwältin Juliane Kokott ihre Schlussanträge in der Rechtssache C-193/25 (Republik Polen ./. Europäisches Parlament und Rat) vorgelegt. Sie schlägt dem Gerichtshof vor, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/3019 für nichtig zu erklären — also die Regelung, nach der Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika mindestens 80 Prozent der Kosten der Viertbehandlung tragen sollen. Ein Schlussantrag ist keine Entscheidung; ein Urteil steht aus, ein Termin dafür ist nicht bekannt.

Ein eigenständiges Verfahren — nicht zu verwechseln mit den EuG-Klagen

C-193/25 ist eine Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats vor dem Europäischen Gerichtshof. Es handelt sich um ein anderes, separates Verfahren als die Klagen von Cosmetics Europe, EFPIA und einzelnen Unternehmen, die das Gericht der Europäischen Union (EuG) am 18.02.2026 als unzulässig abgewiesen hat. Jene Verfahren tragen ein T-Präfix und scheiterten an der Klagebefugnis, ohne dass der Inhalt der EPR-Regeln geprüft wurde. C-193/25 trägt ein C-Präfix, läuft davon unabhängig — und hier wird erstmals inhaltlich argumentiert.

Worum es inhaltlich geht: die Datengrundlage, nicht das Prinzip

Die Generalanwältin stellt nicht in Frage, dass Arzneimittel und Kosmetika zur Belastung kommunalen Abwassers mit Mikroschadstoffen beitragen. Beanstandet wird die Herleitung des Kostenschlüssels.

Die Richtlinie stützt sich auf die Annahme, dass Arzneimittel und Kosmetika für rund 66 Prozent der schädlichen Mikroverunreinigungen im kommunalen Abwasser verantwortlich sind. Nach Auffassung Kokotts sind die im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen Zahlen mangels Quellenangaben nicht nachvollziehbar beziehungsweise mit schwerwiegenden Fehlern behaftet; die Beurteilung dieser Grunddaten sei mit einem offensichtlichen Fehler behaftet. Kommission und Parlament haben sich weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Gerichtsverfahren zur Berechnung dieser Anteile geäußert. Zusätzlich sei nicht überzeugend dargelegt, warum andere Eintragspfade — Pestizide, Biozide, Kunststoffadditive — nicht ebenfalls in die erweiterte Herstellerverantwortung einbezogen wurden.

Das ist ein methodischer und verfahrensrechtlicher Einwand gegen die Ermittlungs- und Begründungstiefe des Gesetzgebers, kein grundsätzlicher Einwand gegen das Verursacherprinzip oder gegen die erweiterte Herstellerverantwortung als Regelungsmodell.

Was die Schlussanträge NICHT bedeuten

Drei Punkte, die in der ersten Berichterstattung leicht untergehen:

Erstens: Ein Schlussantrag ist kein Urteil. Generalanwältinnen und Generalanwälte sind unabhängige Mitglieder des Gerichtshofs, kein eigenständiges Organ — ihre Schlussanträge binden die Richter rechtlich nicht. Der EuGH folgt Schlussanträgen zwar in der deutlichen Mehrheit der Fälle — als grobe Hausnummer werden 70 bis 80 Prozent genannt, das ist eine Erfahrungseinschätzung und keine belastbare Statistik —, er kann aber jederzeit abweichen. Bis zum Urteil ist rechtlich nichts entschieden.

Zweitens: Betroffen wäre nur die Kostenverteilungsregel. Die Empfehlung erfasst Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Anhang III — nicht die Richtlinie als Ganzes, nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Viertbehandlung und nicht die Organisations-, Registrierungs- und Nachweispflichten aus Art. 10. Das EPR-System selbst steht in diesem Verfahren nicht zur Disposition, nur sein Finanzierungsschlüssel.

Drittens: Es gibt keine aufschiebende Wirkung. Weder die Klage noch die Schlussanträge setzen die Richtlinie oder ihre Fristen aus. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten (31.07.2027), der Beginn der EPR-Pflicht (31.12.2028) und die Beitragspflicht (01.01.2029) gelten unverändert.

Zwei denkbare Wege, falls der EuGH folgt

Sollte der Gerichtshof die Norm tatsächlich für nichtig erklären, sind zwei Entwicklungen plausibel:

(a) Ersatzlose Streichung. Die Herstellerkostenbeteiligung entfiele, die Kosten der Viertbehandlung blieben bei den Kommunen und damit bei den Gebührenzahlern.

(b) Nachgebesserte Neufassung. Der Gesetzgeber legt die Verursacheranteile mit belastbarer, offengelegter Datengrundlage neu her und stellt die Herstellerpflicht im Kern wieder her — verzögert um einen erneuten Gesetzgebungsprozess, grob ein bis zwei Jahre.

Unsere Einschätzung — ausdrücklich als Einschätzung und nicht als Prognose zu lesen: Weil die Beanstandung methodischer Natur ist und das zugrunde liegende Regelungsziel nicht angreift, erscheint (b) wahrscheinlicher als (a). Ein Begründungs- und Ermittlungsdefizit ist ein reparierbarer Mangel. Gesichert ist das nicht; über das, was der Gesetzgeber nach einer Nichtigerklärung tut, entscheidet politisches Kalkül, nicht Verfahrensrecht.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Umsetzungsplanung nicht aussetzen. Dafür sprechen drei Gründe: Die EPR-Pflicht als Ganzes ist unberührt — infrage steht ausschließlich, in welcher Höhe und nach welchem Schlüssel Hersteller sich an den Kosten beteiligen. Die Registrierungs-, Melde- und Nachweispflichten, die den größten organisatorischen Vorlauf erfordern, sind von den Schlussanträgen nicht erfasst. Und die Fristen laufen weiter, unabhängig davon, wann der EuGH entscheidet.

Wer die Vorbereitung jetzt pausiert und der Gerichtshof folgt der Empfehlung nicht — oder der Gesetzgeber bessert nach —, steht mit demselben Aufwand vor einer deutlich kürzeren Restfrist. Die sinnvolle Reaktion ist keine Kurskorrektur, sondern das, was ohnehin gilt: die eigene Datenbasis zu Produkten, Mengen und Inhaltsstoffen belastbar aufbauen. Diese Arbeit ist unabhängig davon nötig, wie der Kostenschlüssel am Ende aussieht.

Wir beobachten das Verfahren und aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Urteilstermin bekannt wird.

Primärquellen

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