Stand des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland: Referentenentwurf-Tracker
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Dieser Beitrag verfolgt den Stand der deutschen Umsetzung der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 — insbesondere der EPR-Vorgaben aus Art. 9 und 10. Er wird laufend aktualisiert, sobald sich der Gesetzgebungsstand ändert. Stand dieser Prüfung: 21.08.2026.
Der aktuelle Stand: noch kein Referentenentwurf
Nach Prüfung der Gesetzgebungsseite des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) sowie einer gezielten Volltextsuche liegt Stand 21.08.2026 kein öffentlich zugänglicher Referentenentwurf vor, der die Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 — und damit die EPR-Pflichten aus Art. 9 und 10 — in deutsches Recht umsetzt. Das ist kein Rechercheversehen, sondern ein belastbarer Negativbefund: Es existiert schlicht noch kein Text, der öffentlich vorläge und kommentiert werden könnte.
Zuständig für die Umsetzung ist laut FAQ des Umweltbundesamts das BMUKN. Wer den Stand selbst beobachten möchte, findet die maßgebliche Quelle unter bundesumweltministerium.de in der Rubrik “Gesetze und Verordnungen”.
Was oft verwechselt wird
Im Umfeld des BMUKN kursieren derzeit mehrere Referentenentwürfe mit thematischer Nähe zu Wasser- und Kreislaufwirtschaftsrecht, die keinen Bezug zur KARL-EPR haben. Zur Einordnung, damit sie nicht fälschlich als Umsetzungsschritt gelesen werden:
- Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) und der BBodSchV — setzt BVT-Schlussfolgerungen der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) um (Papier, Abfallbehandlung/-verbrennung, Biogas/Kompost). Kein KARL-Bezug.
- Zweites/Drittes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) — passt das WHG an die Verordnung (EU) 2020/741 zur Wasserwiederverwendung bzw. an die Verordnungsermächtigung zu Art. 7/8 der Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 an. Kein KARL-EPR-Bezug.
- Gesetz und Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 (Industrieemissionen, 2026). Kein KARL-Bezug.
- Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), vom BMUKN am 26.06.2026 vorgelegt — setzt die Abfallrahmenrichtlinie um. Trotz thematischer Nähe zum Stichwort “Kreislaufwirtschaft” enthält dieser Entwurf keine Anhang-III-Meldepflicht und keine EPR-Kostentragung nach Art. 9 KARL. Kein KARL-Bezug.
Was zu erwarten ist (Prognose, kein feststehender Stand)
Die folgenden Einschätzungen sind ausdrücklich keine Fakten, sondern eine Prognose auf Basis des Verfahrensstands anderer Richtlinien und der gesetzten Fristen. Sie ersetzen keinen künftigen Entwurfstext.
Als wahrscheinlich gilt, dass die Umsetzung über eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Grundpflichten, vierte Reinigungsstufe, Ermächtigungsgrundlage für die EPR) sowie eine Anpassung der Abwasserverordnung (Anforderungen an die Viertbehandlung) erfolgt. Denkbar ist zusätzlich ein eigenständiges EPR-/PRO-Anerkennungsgesetz samt Verordnung, da Art. 10 der Richtlinie ein nationales Anerkennungsverfahren für Organisationen für Herstellerverantwortung (PRO) verlangt — vergleichbar mit bestehenden Modellen wie der Stiftung EAR nach dem Verpackungsgesetz.
Zum Zeithorizont: Die nationale Umsetzungsfrist läuft bis 31.07.2027 (nicht zu verwechseln mit der Herstellerfrist zur Kostentragung, die am 31.12.2028 beginnt). Damit ein Gesetz Ressortabstimmung, Länder- und Verbändebeteiligung sowie Bundestag und Bundesrat rechtzeitig durchlaufen kann, müsste ein Referentenentwurf realistisch spätestens Anfang 2027 vorliegen. Aus heutiger Sicht ist ein Auftauchen im Zeitraum Q4/2026 bis Q1/2027 zu erwarten. Dieser Zeithorizont hängt zusätzlich davon ab, ob die EU-Kommission auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18.06.2026 reagiert, die ein Aussetzen der Frist (“Stop the Clock”) fordert. Die Entschließung ist rechtlich nicht bindend — die Fristen der Richtlinie (EU) 2024/3019, einschließlich der Herstellerfrist zum 31.12.2028, gelten unverändert fort, solange die Kommission keinen eigenen Rechtsetzungsvorschlag vorlegt. Ein solcher Aussetzungsvorschlag der Kommission würde den deutschen Entwurf voraussichtlich verzögern.
Eine weitere Abhängigkeit betrifft die Abbaubarkeits-Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2: Die dafür nötigen Durchführungsrechtsakte der Kommission (Art. 9 Abs. 5) sind erst bis 31.12.2027 fällig — also nach der nationalen Umsetzungsfrist. Der deutsche Entwurf wird die Ausnahmekriterien daher voraussichtlich nur als dynamischen Verweis auf die künftigen EU-Kriterien regeln, nicht als eigenständig ausformulierte Regelung.
Warum die Datenerhebungspflicht schon jetzt relevant ist
Der fehlende Referentenentwurf ändert nichts an der zugrunde liegenden Pflicht: Art. 9 der Richtlinie (EU) 2024/3019 selbst verpflichtet Hersteller unmittelbar zur Kostentragung und zu den damit verbundenen Melde- und Nachweispflichten — unabhängig davon, ob und wann ein nationales Umsetzungsgesetz vorliegt. Wer mit der Datenerhebung zu den in Verkehr gebrachten Produktmengen erst wartet, bis ein deutscher Gesetzestext existiert, verschenkt Vorlaufzeit bis zur Herstellerfrist am 31.12.2028. Die Ausgestaltung im deutschen Recht wird vor allem das Wie betreffen (Anerkennungsverfahren, Zuständigkeiten, Bußgeldtatbestände) — das Ob der Pflicht steht durch die Richtlinie bereits fest.
Aktualisierung dieses Trackers
Dieser Beitrag wird regelmäßig auf einen neuen Stand geprüft und bei relevanten Entwicklungen — insbesondere beim Erscheinen eines Referentenentwurfs — zeitnah aktualisiert. Das Prüfdatum oben (“Stand dieser Prüfung”) zeigt jederzeit, wie aktuell die Einordnung ist.
Primärquellen
- Deutscher Referentenentwurf zur KARL-Umsetzung (Trigger T4) — Noch nicht veröffentlicht (Stand 21.08.2026). Beobachtet wird die Gesetzgebungsseite des Bundesumweltministeriums.
- Zuständigkeit für die deutsche KARL-Umsetzung (BMUKN) — Stand über die UBA-FAQ
Verbindlich sind stets die amtlichen Fassungen. Die Belege werden im Projekt unter docs/quellen/ mit Prüfdatum geführt.