Was ist EPR? Erweiterte Herstellerverantwortung für Kosmetik und Arzneimittel einfach erklärt

Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer zum ersten Mal auf den Begriff “EPR” oder “erweiterte Herstellerverantwortung” stößt, steht meist vor einer einfachen Frage: Was bedeutet das eigentlich, und betrifft es mich? Dieser Beitrag erklärt das Prinzip von Grund auf — ohne Vorkenntnisse vorauszusetzen — und zeigt, warum es seit der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 auch für Hersteller von Kosmetik und Arzneimitteln relevant ist.
Erweiterte Herstellerverantwortung: das Grundprinzip
“Erweiterte Herstellerverantwortung” ist die deutsche Übersetzung von “Extended Producer Responsibility”, abgekürzt EPR. Dahinter steckt ein einfacher Gedanke, der in der Umweltpolitik “Verursacherprinzip” genannt wird: Wer ein Produkt herstellt und verkauft, trägt nicht nur die Verantwortung dafür, dass es sicher und funktionsfähig ist — sondern auch dafür, was am Ende seines Lebenszyklus mit ihm passiert. Also zum Beispiel: Was passiert, wenn das Produkt entsorgt wird, oder wenn Rückstände davon in die Umwelt gelangen?
Ein bekanntes Beispiel aus einem ganz anderen Bereich hilft zur Einordnung: die Verpackungsentsorgung. In Deutschland kennt fast jeder den “Grünen Punkt” auf Verpackungen. Dahinter steht ein duales System: Hersteller zahlen dafür, dass ihre Verpackungen später eingesammelt und recycelt werden — nicht die Kommunen oder die Allgemeinheit über Steuern. Das ist ebenfalls ein EPR-System, nur eben für Verpackungsmüll.
Wichtig: Diese Analogie erklärt nur das Prinzip. Wie EPR für Kosmetik und Arzneimittel konkret geregelt ist, funktioniert anders und ist eigenständig in der Richtlinie (EU) 2024/3019 festgelegt — dazu gleich mehr.
Warum es diese Pflicht jetzt für Kosmetik und Arzneimittel gibt
Kosmetikprodukte und Arzneimittel enthalten Wirkstoffe, die nach der Anwendung im Abwasser landen — etwa beim Duschen, über die Ausscheidung nach der Einnahme eines Medikaments, oder wenn Reste über die Toilette entsorgt werden. Diese Wirkstoffe werden als Mikroschadstoffe bezeichnet: Stoffe, die schon in sehr geringen Mengen in Gewässern wirken können, etwa auf Fische oder andere Wasserlebewesen.
Das Problem: Herkömmliche kommunale Kläranlagen mit ihren üblichen drei Reinigungsstufen entfernen Mikroschadstoffe nicht zuverlässig. Sie gelangen über das gereinigte Abwasser in Flüsse und Seen. Die Richtlinie (EU) 2024/3019 verpflichtet deshalb größere Kläranlagen zu einer zusätzlichen, vierten Reinigungsstufe, die speziell auf die Entfernung von Mikroschadstoffen ausgelegt ist (Art. 8 der Richtlinie).
Der Bau und Betrieb dieser vierten Stufe kostet Geld. Ohne EPR hätten diese Kosten allein die Kommunen bzw. die Bürgerinnen und Bürger über ihre Abwassergebühr getragen. Genau hier setzt die EPR nach Art. 9 der Richtlinie an: Sie verlagert einen großen Teil dieser Kosten auf die Hersteller der Produkte, aus denen die Mikroschadstoffe stammen. Konkret müssen Hersteller von Kosmetika und Humanarzneimitteln mindestens 80 Prozent der Gesamtkosten für Investition, Betrieb und Überwachung der vierten Reinigungsstufe tragen.
Wer ist betroffen — und wer nicht
Betroffen sind Hersteller — dazu zählen auch Importeure, die ein Produkt erstmals in der EU verkaufen — von zwei Produktgruppen, die in Anhang III der Richtlinie aufgelistet sind: Kosmetika (geregelt in der EU-Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009) und Humanarzneimittel, also Arzneimittel für Menschen (geregelt in der Richtlinie 2001/83/EG).
Es gibt zwei Ausnahmen:
- Sehr kleine Mengen: Wer unionsweit weniger als eine Tonne des jeweiligen Wirkstoffs pro Jahr in Verkehr bringt, ist ausgenommen.
- Schnell abbaubare Stoffe: Wer nachweisen kann, dass ein Stoff im Abwasser schnell abgebaut wird und keine Rückstände hinterlässt, ist ebenfalls ausgenommen. Diese zweite Ausnahme lässt sich in der Praxis aktuell aber noch nicht nutzen: Die EU-Kommission muss die genauen Kriterien dafür erst bis zum 31.12.2027 festlegen.
Wie die Umsetzung funktioniert
Hersteller verhandeln nicht einzeln mit jeder einzelnen Kläranlage — das wäre unpraktikabel. Stattdessen schließen sie sich einer Organisation für Herstellerverantwortung an, kurz PRO (von englisch “Producer Responsibility Organisation”). Das Prinzip ähnelt dem eingangs erwähnten Grünen Punkt bei Verpackungen: Eine zentrale Organisation sammelt die Beiträge der Hersteller ein und leitet die Mittel weiter, um die Kosten der vierten Reinigungsstufe zu decken.
Die Höhe des Beitrags ist gestaffelt — nach der Menge des Stoffs, den ein Hersteller in Verkehr bringt, und nach dessen Gefährlichkeit bzw. Abbaubarkeit im Abwasser. Damit die PRO das berechnen kann, müssen Hersteller ihr jährlich melden, welche Stoffmengen sie verkaufen und wie diese Stoffe einzustufen sind.
Der Zeitplan auf einen Blick
- Bis 31.07.2027: Deutschland muss die Richtlinie in nationales Recht umsetzen — also ein eigenes Gesetz oder eine Verordnung erlassen, die die Details regelt.
- Bis 31.12.2027: Die EU-Kommission muss die Kriterien für die Abbaubarkeits-Ausnahme festlegen.
- Bis 31.12.2028: Hersteller müssen ihre EPR-Pflichten erfüllen. Dieser Stichtag steht direkt in der Richtlinie und ändert sich nicht durch die nationale Umsetzung.
Der genaue deutsche Gesetzestext und die noch fehlenden Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission stehen aktuell noch aus. Unabhängig davon gilt: Bis zum Stichtag 2028 müssen Hersteller wissen, welche Stoffe sie in welcher Menge in Verkehr bringen. Diese Datengrundlage lohnt sich frühzeitig aufzubauen, statt auf die letzten Details des deutschen Gesetzes zu warten.
Wie es weitergeht
Dieser Beitrag hat die Grundlagen von EPR für Kosmetik und Arzneimittel erklärt. Die übrigen Beiträge dieser Reihe vertiefen einzelne Aspekte — etwa die genaue Abgrenzung der betroffenen Produktgruppen, die Ausnahmeregelungen, den aktuellen Stand der deutschen Gesetzgebung oder die Rolle der Organisationen für Herstellerverantwortung.
Primärquellen
- Richtlinie (EU) 2024/3019, Art. 9 und Art. 10 — EPR-Kernnormen
- Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/3019 — EPR-pflichtige Produktgruppen
- Zuständigkeit für die deutsche KARL-Umsetzung (BMUKN) — Stand über die UBA-FAQ
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