Kommunale Betreiber: Was sich bei Gebühren und Investitionen ändert
Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt und redaktionell geprüft. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Für kommunale Abwasserbetreiber ist die EU-Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 zunächst vor allem eines: eine Investitionsverpflichtung. Über 150 kommunale Kläranlagen in Deutschland müssen bis 2045 mit einer vierten Reinigungsstufe zur Mikroschadstoffentfernung nachgerüstet werden. Was die Richtlinie aus Sicht der Kommunen und Gebührenzahler entscheidend anders macht als frühere Ausbaupflichten: Erstmals sollen Hersteller von Kosmetika und Humanarzneimitteln über eine erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil dieser Kosten tragen. Für die Investitionsplanung und Gebührenkalkulation der Betreiber ist das ein zentraler Unterschied zum Status quo.
Die Investitionswelle: was auf die Kläranlagen zukommt
Art. 8 der Richtlinie verpflichtet Betreiber größerer kommunaler Kläranlagen zur Nachrüstung einer vierten Reinigungsstufe, die Mikroschadstoffe wie Arzneimittel- und Kosmetikrückstände aus dem Abwasser entfernt. Der Ausbau erfolgt risikobasiert und stufenweise, mit einem Zeithorizont bis 2045. Betroffen sind in Deutschland nach übereinstimmenden Verbandsangaben über 150 Anlagen — in der Regel die größeren Kläranlagen, die den überwiegenden Teil des kommunalen Abwassers behandeln.
Für Betreiber bedeutet das eine mehrjährige, planbare, aber finanziell anspruchsvolle Investitionsphase: Bau- und Anlagentechnik für die zusätzliche Reinigungsstufe, laufende Betriebskosten danach, sowie Überwachungsaufwand nach Art. 21 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Der Ausbau ist keine einmalige Investition, sondern eine strukturelle Erweiterung der Betriebskosten über Jahrzehnte.
Wie teuer wird es — die Bandbreite der Schätzungen
Zur Gesamtkostenhöhe kursieren mehrere Schätzungen von Betreiber- und Fachverbänden, die sich in Zeitraum und Anlagenbasis unterscheiden und deshalb nicht direkt vergleichbar sind:
- Der VKU (Verband kommunaler Unternehmen) beziffert Ausbau- und Betriebskosten für die betroffenen deutschen Kläranlagen bis 2045 auf rund 9 Mrd. €, mit einer Kostenkurve, die zum Ende des Ausbauzeitraums auf bis zu 860 Mio. € pro Jahr ansteigt.
- Die DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall) kommt mit einer eigenen Schätzung auf bis zu 25 Mrd. € — allerdings über einen Zeitraum von 20 Jahren und auf Basis einer breiteren Anlagenabgrenzung gerechnet.
- Eine dritte, unabhängige Einordnung liefert der Branchendienst EUWID mit rund 8,7 Mrd. € bis 2046 — in ähnlicher Größenordnung wie die VKU-Zahl.
Diese Zahlen widersprechen sich nicht, sie beruhen auf unterschiedlichen Annahmen zu Betrachtungszeitraum und einbezogenen Anlagen. Für die Einordnung ist wichtig: Es handelt sich um Schätzungen von Betreiber- und Fachverbänden, nicht um eine amtliche Gesamtkostenrechnung des Bundes oder der EU. Für die eigene Investitionsplanung sollte deshalb keine der Zahlen isoliert als feste Kalkulationsgrundlage verwendet werden, sondern als Bandbreite — grob zwischen 9 und 25 Mrd. € für Deutschland, je nach Zeithorizont.
Die 80%-Regel: was die Herstellerverantwortung für Gebührenzahler bedeutet
Der aus Betreibersicht entscheidende Mechanismus der Richtlinie steht in Art. 9: Hersteller von Kosmetika und Humanarzneimitteln müssen ab dem 31.12.2028 über Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (Producer Responsibility Organisations, PRO) mindestens 80% der Gesamtkosten tragen, die den Betreibern für Investition und Betrieb der vierten Reinigungsstufe sowie für die zugehörige Überwachung nach Art. 21 Abs. 1 lit. a entstehen.
Das ist die zentrale Verschiebung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand: Ohne EPR läge die vierte Reinigungsstufe zu 100% bei den Betreibern und damit letztlich bei den Gebührenzahlern vor Ort. Mit der 80%-Regel verbleiben bei den Kommunen nur noch die verbleibenden bis zu 20% der erfassten Kosten sowie alle Kostenarten, die nicht unter diese Kategorie fallen. Für die Gebührenkalkulation heißt das: Ein Großteil der Mehrbelastung durch die vierte Reinigungsstufe soll künftig nicht mehr über die Abwassergebühr, sondern über die Hersteller finanziert werden — vorausgesetzt, die PRO-Systeme funktionieren wie in der Richtlinie vorgesehen und die Kostenerstattung erfolgt tatsächlich in der vorgesehenen Höhe.
Wer steht wofür — die Verbände der Betreiberseite
Auf Betreiberseite gibt es eine klar erkennbare, weitgehend einheitliche Verbandslinie — die im Detail dennoch unterschiedliche Schwerpunkte setzt:
Der VKU unterstützt die EPR und das Verursacherprinzip ausdrücklich. Vizepräsident Karsten Specht hat die EP-Entschließung vom 18.06.2026 — eine politische Willensäußerung des Europäischen Parlaments ohne unmittelbare Rechtswirkung, die ein “Stop the clock” bei EPR und vierter Reinigungsstufe fordert, aber die geltenden Fristen unverändert lässt — scharf kritisiert: Die konkrete Ausgestaltung der EPR stehe noch aus, Aussagen zur finanziellen Belastung seien damit verfrüht, und Bedenken zur Arzneimittelversorgungssicherheit seien derzeit unbegründet. Der VKU fordert die Kommission auf, dem Aussetzungsappell nicht zu folgen.
Die DWA bezeichnet die Richtlinie als “Meilenstein für den Gewässerschutz” und spricht von einem “Investitionsprogramm in Milliardenhöhe” — eine fachlich-positive Einordnung des Ausbauprogramms, verbunden mit der eigenen, höheren Kostenschätzung.
Der BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft) forderte in einer Pressemitteilung vom 26.03.2026 eine konsequente Umsetzung ohne nationale Ausnahmen, ein konsistentes Verursacherprinzip und einen risikobasierten, stufenweisen Ausbau bis 2045. Ein Stop-the-clock lehnt der Verband ab — er gefährde die Investitionssicherheit der Wasserwirtschaft und beruhe aus Sicht des Verbands auf falschen Kostenschätzungen. BDEW-Hauptgeschäftsführer Martin Weyand bezeichnete die Richtlinie als keinen “Freibrief zur Gewässerverschmutzung”, sondern als “umweltökonomischen Meilenstein für den Wasser- und Gesundheitsschutz in Europa”.
Diese drei Positionen sind Verbandsmeinungen der Betreiberseite und geben deren Interessenlage wieder — sie sind trotz ihrer inhaltlichen Übereinstimmung keine neutralen Tatsachenfeststellungen.
Was bei der Aussetzungsdebatte auf dem Spiel steht
Für die kommunale Gebührenkalkulation ist ein Punkt aus der laufenden Stop-the-clock-Debatte besonders relevant: Die Ausbaupflicht zur vierten Reinigungsstufe nach Art. 8 und die Kostentragungspflicht der Hersteller nach Art. 9 sind zwei getrennte Regelungsstränge. Würde — wie in der EP-Entschließung vom 18.06.2026 gefordert — nur die EPR ausgesetzt, die Pflicht zur vierten Reinigungsstufe selbst aber nicht, bliebe die Investitionsverpflichtung der Betreiber unverändert bestehen, während die vorgesehene Herstellerbeteiligung an der Finanzierung entfiele. Im Ergebnis würde das die Kosten vollständig zurück auf die Kommunen und damit auf die Gebührenzahler verlagern. Die rechtliche Tragweite der Entschließung selbst — eine politische Willensäußerung ohne unmittelbare Rechtswirkung — ist Gegenstand eines eigenen Beitrags dieser Reihe.
Fazit für die Investitionsplanung
Für kommunale Betreiber bleibt die vierte Reinigungsstufe bis 2045 eine feststehende, finanziell erhebliche Investitionsverpflichtung, deren genaue Gesamthöhe sich aus den vorliegenden Schätzungen nur als Bandbreite — grob zwischen 9 und 25 Mrd. € für Deutschland — abschätzen lässt. Neu und für die Gebührenkalkulation entlastend ist die 80%-Kostentragungspflicht der Hersteller ab dem 31.12.2028. Wie belastbar diese Entlastung in der Praxis ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, wie die PRO-Systeme national ausgestaltet werden und ob die aktuelle Aussetzungsdebatte die Kostentragung der Hersteller tatsächlich verzögert oder unangetastet lässt.
Primärquellen
- VKU — Kostenstudie zur vierten Reinigungsstufe und Position zur EPR
- DWA — Position und Kostenschätzung zur Kommunalabwasserrichtlinie
- BDEW — Position zur Kommunalabwasserrichtlinie und zur erweiterten Herstellerverantwortung
- Richtlinie (EU) 2024/3019, Art. 9 und Art. 10 — EPR-Kernnormen
Verbindlich sind stets die amtlichen Fassungen. Die Belege werden im Projekt unter docs/quellen/ mit Prüfdatum geführt.